Am Ende Ihres stationären Aufenthaltes

Es ist verständlich, dass die meisten Patienten so schnell wie möglich wieder nach Hause möchten. Deshalb werden sich Ärzte und Pflegeteam stets um Ihre rechtzeitige Entlassung bemühen. Die Dauer Ihres stationären Aufenthaltes lässt sich jedoch nicht präzise voraussagen, denn jeder Mensch reagiert anders auf Behandlung und Operation.

Möchten Sie vorzeitig ohne Einwilligung unserer Ärzte entlassen werden, bitten wir Sie, eine Erklärung zu unterschreiben, die bestätigt, dass Sie auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko Ihren stationären Aufenthalt abbrechen möchten.

Am Tag Ihrer Entlassung erhalten Sie von Ihrem Klinikarzt einen so genannten Kurzbrief mit ersten Informationen für Ihren Hausarzt. Einen ausführlichen Bericht erhält er meist kurz darauf per Post. Darin befinden sich neben den Untersuchungsergebnissen zum Beispiel auch Röntgenaufnahmen oder Ultraschallbilder. So kann Ihr Hausarzt die Behandlung lückenlos fortsetzen. Aus diesem Grunde sollten Sie ihn schon bald nach Ihrer Entlassung aufsuchen. Sicherlich haben Sie bei Ihrer Entlassung viele Fragen an Ihren zuständigen Arzt. Damit sie keine vergessen, haben wir Ihnen eine kleine Checkliste zusammengestellt.

Eigenanteil für gesetzlich Krankenversicherte

Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht seit dem 1. Januar 1983 für vollstationäre Krankenhausaufenthalte eine gesetzliche Zuzahlungspflicht im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB V. Die Höhe der Zuzahlung ist in unserem Pflegekostentarif aufgeführt. Der Eigenanteil (10 Euro pro Tag, maximal für 28 Tage) wird von uns an Ihre gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet. Ausgenommen von der Zuzahlungspflicht sind Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Studenten, gesetzlich befreite Personen sowie Patienten, die sich zur vor- oder nachstationären Behandlung in unserem Hause befinden. Bitte leisten Sie die Zuzahlung erst nach Erhalt der Rechnung, die Sie von uns im Anschluss an Ihren stationären Aufenthalt erhalten.

Häusliche Krankenpflege im Bedarfsfall

Wenn Sie sich nach Ihrer Entlassung nicht alleine zu Hause versorgen können und medizinische und pflegerische Unterstützung benötigen, haben Sie Anspruch auf sogenannte häusliche Krankenpflege, die Ihnen Ihr Hausarzt verordnen kann. Den Pflegedienst dürfen Sie sich selbst aussuchen. Wir helfen Ihnen aber auch gerne dabei. Sprechen Sie bitte unser Pflegepersonal an! Die häusliche Krankenpflege ist auf maximal vier Wochen je Krankheitsfall begrenzt. In Ausnahmefällen wird die Frist verlängert. In den meisten Fällen übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten, Sie brauchen lediglich einen Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten für maximal 28 Tage im Kalenderjahr zuzüglich 10 Euro pro Rezept zu tragen.